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Der Fischfang darf nur in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Niederösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
§§ 12, 36 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion