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Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Wien sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) unter anderem befugt,
§ 58 Wiener Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion