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Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion