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Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
§§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion