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Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind ─ unter anderem ─ folgende Handlungen verboten:
Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion