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Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Tirol sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Andere Taten, wie z.B. das Nichtmitführen der Fischerkarte oder das Nichtvorweisen der Karte auf Verlangen dazu berechtigter Personen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
Tiroler Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion