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Lustbarkeitsabgabe


Steuergegenstand ist die Abhaltung bestimmter Veranstaltungen oder die Aufstellung diverser Apparate, die gemäß § 3 NÖ Lustbarkeitsgesetz 1992, LGBL. 3703, als Lustbarkeiten (Vergnügungen) gelten. Dazu zählen Tanzveranstaltungen, Theatervorstellungen, Kino, Konzerte, Vorträge, Spielautomaten, usw.,.......

Die Lustbarkeitsabgabe beträgt 25% des Eintrittserlöses.